FEROX KG

Störfaktoren im Rechtswesen

Überall wo Menschen zu tun haben, passieren Fehler. Unbewusst oder Gewollt. Fahrlässig oder Vorsätzlich. So auch im Rechtswesen.

Als Störfaktoren im Rechtswesen werden alle erdenklichen Verstöße gegen Vorschriften, die Rechtsausübung betreffend, bezeichnet. Insbesondere:

● Richterliche Tätigkeit trotz Vorliegen eines Ausschließungsgrundes

Ausgeschlossenheit von Richtern

§ 43 Strafprozessordnung

(1) Ein Richter ist vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn

1. er selbst oder einer seiner Angehörigen (§ 72 StGB) im Verfahren Staatsanwalt, Privatankläger, Privatbeteiligter, Beschuldigter, Verteidiger oder Vertreter ist oder war oder durch die Straftat geschädigt worden sein könnte, wobei die durch Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehörige auch dann aufrecht bleibt, wenn die Ehe nicht mehr besteht,

2. er außerhalb seiner Dienstverrichtungen Zeuge der in Frage stehenden Handlung gewesen oder in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen worden ist oder vernommen werden soll oder

3.andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen.

(2) Ein Richter ist außerdem vom Hauptverfahren ausgeschlossen, wenn er entweder im Ermittlungsverfahren tätig gewesen oder an einem Urteil mitgewirkt hat, das infolge eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs aufgehoben wurde.

(3) Ein Richter eines Rechtsmittelgerichts ist überdies ausgeschlossen, wenn er selbst oder einer seiner Angehörigen im Verfahren als Richter der ersten Instanz, ein Richter der ersten Instanz, wenn er selbst oder sein Angehöriger als Richter eines übergeordneten Gerichts tätig gewesen ist.

(4) Ein Richter ist ebenso von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a) und von der Mitwirkung und Entscheidung im erneuerten Verfahren ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist.

 

● Tätigkeit als Geschworene(r) oder Schöffe trotz Vorliegen eines Ausschließungsgrundes

Ausschließung von Geschworenen, Schöffen und Protokollführern

 § 46 Strafprozessordnung

Für die Ausschließung und Ablehnung von Geschworenen und Schöffen sind die Bestimmungen über Richter sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass über die Ablehnung der Vorsitzende des Geschworenen- oder Schöffengerichts zu entscheiden hat. Für Protokollführer gelten die Ausschließungsgründe des § 43 Abs. 1; über ihre Ablehnung entscheidet der Richter oder der Vorsitzende des jeweiligen Senates.

  

● Befangene Polizisten und Staatsanwälte

Befangenheit von Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft

§ 47 Strafprozessordnung

 (1) Jedes Organ der Kriminalpolizei und der Staatsanwaltschaft hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen,

1. in Verfahren, in denen es selbst oder einer seiner Angehörigen (§ 72 StGB) als Beschuldigter, als Privatankläger, als Privatbeteiligter oder als deren Vertreter am Verfahren beteiligt ist oder war oder durch die Straftat geschädigt worden sein könnte, wobei die durch Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehörige auch dann aufrecht bleibt, wenn die Ehe nicht mehr besteht,

2. in Verfahren, in denen es als Organ der Kriminalpolizei zuvor Richter oder Staatsanwalt, als Staatsanwalt zuvor Richter oder Organ der Kriminalpolizei gewesen ist,

3. wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen.

(2) Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ unaufschiebbare Amtshandlungen vorzunehmen, soweit es nicht gegen sich selbst oder gegen einen Angehörigen einzuschreiten hätte.

(3) Über die Befangenheit hat der Leiter der Behörde, der das Organ angehört, im Fall der Befangenheit des Leiters dieser Behörde der Leiter der übergeordneten Behörde im Dienstaufsichtsweg das Erforderliche zu veranlassen.

 

● Lügende Zeugen oder Beweismittelfälschung

Zu diesen Störfaktoren zählen Falschaussagen von Zeugen oder Parteien im Verwaltungsverfahren, Straf- oder Zivilprozess, sowie die Fälschung von Beweismittel, wie etwa Urkunden. Falsche Beweisaussagen sind gem. § 288 f Strafgesetzbuch nicht nur strafbar, der Nachweis einer Falschaussage durch entsprechende FEROX- Ermittlungen wie auch der Kriminaltechnische Nachweis über eine Beweismittelfälschung können etwa zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens führen.

 

● Rechtsanwaltliche Pflichtverletzung

Der Rechtsanwalt haftet grundsätzlich für mangelnde Sorgfalt sowie für Unkenntnis der Gesetze und Rechtsprechung. Typische Anwaltsfehler, die eine Haftung zur Folge haben können, sind z.B.:

-          Versäumnis von Terminen oder Fristen,

-          Verletzung der Aufklärungspflicht,

-          fehlerhafte Entscheidungen durch falsche Einschätzung der Rechtslage,

-          fehlerhafte Entscheidungen durch mangelnde Kenntnis der Sachlage,

-          fehlerhafte Vertragsgestaltung,

-          aussichtslose Prozessführung,

-          Vorlage ungeeigneter oder keiner Beweismittel (obwohl diese vorhanden sind)

-          Unterlassung von zeugenschaftlichen Ladungsanträgen.

Jeder Rechtsanwalt ist gesetzlich verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestsumme von € 36.340,– abzuschließen. Die meisten Anwälte sind jedoch –aus gutem Grunde- weitaus höher versichert. Die Versicherung umfasst in der Regel den eigentlichen, durch den Rechtsanwaltsfehler verursachten Schaden, wie auch die Ermittlungs- und Aufklärungskosten durch FEROX KG.

FEROX KG durchleuchtet die Glaubwürdigkeit von Zeugen, prüft die Befangenheit von Organen der Rechtspflege und deckt anwaltliche Fehler auf.

Das FEROX- Rechtsteam ist darauf spezialisiert, das Rechtswesen von Störfaktoren zu befreien und Geschädigten dadurch zu Ihrem „echten“ Recht zu verhelfen.