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Das Grundrecht auf Datenschutz ist ein verfassungsmäßig verankertes Grund- und Menschenrecht. Es wurde erkämpft, warum sollten Sie freiwillig darauf verzichten? Die Aussage „Datenschutz ist Täterschutz“ beleuchtet nur eine Seite der Problematik.
Das Datenschutzgesetz ist ein Individualrecht und allein auf den Schutz des Betroffenen ausgerichtet. Kein Mensch in Österreich braucht den Betrieb einer illegalen Videoanlage, die ohne seine Zustimmung Bilder von ihm aufzeichnet, dulden. Als datenschutzrechtlich Betroffener, also als jemand, dessen Bilddaten ohne seine Zustimmung verarbeitet werden haben Sie das Recht, sich zur Wehr zu setzen. In Österreich ist ausschließlich das reglementierte Gewerbe der Berufsdetektive gemäß § 129 Abs 1 Z 8 berechtigt, Geräte zur unberechtigten Übertragung von Bild und Ton und von elektronisch gespeicherten Daten aufzuspüren. Auch die Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens obliegt einzig und allein den Berufsdetektiven.
Ein FEROX-Spezialteam, bestehend aus einem Techniker und einem Kriminalisten spürt eine Videoanlage auf. Vielfach haben wir es mit getarnten Videoüberwachungen zu tun, die mit freiem Auge nicht erkennbar sind. Der nächste Schritt ist die Feststellung, ob es sich um einen legalen Betrieb handelt oder um einen illegalen. Mehr als 90% aller Videoüberwachungsanlagen sind illegal in Betrieb. Legal wäre der Betrieb ausschließlich durch eine Genehmigung der Datenschutzkommission bzw. durch eine Meldung gem. § 17 Datenschutzgesetz 2000. Nachdem von den FEROX- Detektiven erhoben wurde, dass der Betrieb illegal ist, müssen Beweise gesichert werden, eine Tatortskizze mit der genauen Positionsbeschreibung und Fotos angefertigt werden. Nach der Ausforschung des datenschutzrechtlichen Täters kann die Sachverhaltsdarstellung finalisiert werden.
Der Betreiber der Videoanlage hat folgenden Tatbestand erfüllt:
§ 52 (2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 9 445 Euro zu ahnden ist, wer Daten ermittelt, verarbeitet oder übermittelt, ohne seine Meldepflicht gemäß§ 17 erfüllt zu haben oder…
Dem datenschutzrechtlich Betroffenen obliegt es in weiterer Folge zu entscheiden, ob FEROX eine Anzeige bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gegen den Verdächtigen erstatten soll, oder ob er selbst eine Beschwerde bei der Datenschutzkommission einbringen soll.
Gem. § 33 Abs 1 Datenschutzgesetz ist der Betreiber der illegalen Videoüberwachungsanlage dem Betroffenen jedenfalls schadenersatzpflichtig.
Der Schaden ist einerseits in der erlittenen Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte des Betroffenen aus der gängigen Rechtssprechung mit € 500,-- bis € 1.000,-- zu beziffern, andererseits geht die FEROX-Rechnung, meistens in einer Höhe zwischen € 600,-- und € 800,-- ebenfalls zu Lasten des Verursachers, der das Einschreiten der Detektive erst notwendig gemacht hat. Der illegale Betrieb einer Videoüberwachungsanlage kann teuer werden…