Spezialdetektei zur Aufklärung und Bekämpfung von wirtschaftlicher Schwer- und Schwerstkriminalität. weiterlesen »
Störfaktor Bedenklicher Todesfall Mord, Unfall oder Selbstmord? Was war die tatsächliche Todesursache?. weiterlesen »
Störfaktor Betrug So einfach Betrug zu erklären ist (Täuschung mit Bereicherungsvorsatz) so vielfältig sind seine Erscheinungsformen. weiterlesen »
Mord, Unfall oder Selbstmord? Was war die tatsächliche Todesursache?
Oft werden nach Todesfällen Versicherungen mit Forderungen konfrontiert, die auf Todesursachen basieren, wie sie zwar in der Polizze beschrieben sind, jedoch nicht in der Realität vorgekommen sind. FEROX rekonstruiert angebliche Unfallhergänge und deckt eben zu Zwecken des versuchten Versicherungsmissbrauches/ - betruges falsch deklarierte Sachverhalte auf.
In bedenklichen Todesfällen schreiten wir aber auch für Angehörige ein, die aufgrund der Zweifel an der Todesursache ihre Trauerarbeit nicht abschließen können. Vermeintliche Unfälle oder angebliche Selbstmorde stellen sich nachdem die FEROX- Kriminalisten ihre Ermittlungen aufgenommen haben, oft schon in kürzester Zeit als strafbare Handlungen mit Fremdverschulden dar. FEROX rekonstruiert, zeigt an und führt den echten Täter seiner gerechten Strafe zu
Mord § 75. Wer einen anderen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
Totschlag § 76. Wer sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen läßt, einen anderen zu töten, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Tötung auf Verlangen § 77. Wer einen anderen auf dessen ernstliches und eindringliches Verlangen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Mitwirkung am Selbstmord § 78. Wer einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten, oder ihm dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Tötung eines Kindes bei der Geburt § 79. Eine Mutter, die das Kind während der Geburt oder solange sie noch unter der Einwirkung des Geburtsvorgangs steht, tötet, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren zu bestrafen
Fahrlässige Tötung § 80. Wer fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. Fahrlässige Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen § 81. (1) Wer fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt 1.unter besonders gefährlichen Verhältnissen, 2.nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch Genuss von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hat, obwohl er vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können, dass ihm eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei, oder 3.dadurch, dass er, wenn auch nur fahrlässig, ein gefährliches Tier entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag hält, verwahrt oder führt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. (2) Der Täter ist nach Abs. 1 Z 3 auch zu bestrafen, wenn er sich mit einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag nicht bekannt gemacht hat, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre, oder wenn ihm der Irrtum über die Rechtsvorschrift oder den behördlichen Auftrag sonst vorzuwerfen ist. Körperverletzung mit tödlichem Ausgang § 86. Hat die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
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