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„Wer baut, der klaut“ lautet ein altes Sprichwort. Aber nicht nur diese Branche ist von diesem häufigen Delikt betroffen. In nahezu jedem Unternehmen wird gestohlen. Die Unterscheidung zwischen Mein und Dein können fällt nicht jedem Arbeitnehmer leicht. Lagerhallen, Büros, Archive und Werkstätten verführen durch ihre Ausstattung immer wieder zu Eigentumsdelikten. Diebesbeute kann nahezu alles sein, was nur irgendeinen Wert für den Täter darstellt. Der Warenschwund in den heimischen Handelsbetrieben ist zu einem großen Teil auf das kriminelle Verhalten der eigenen Mitarbeiter zurückzuführen. Auch der volle Griff in die Firmenkasse ist keine Seltenheit. Diebstahl zählt neben Unterschlagung zu den am häufigsten entdeckten Vergehen.
Diebstahl § 127. Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen mit dem Vorsatz wegnimmt, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Schwerer Diebstahl § 128. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht 1. während einer Feuersbrunst, einer Überschwemmung oder einer allgemeinen oder doch dem Bestohlenen zugestoßenen Bedrängnis oder unter Ausnützung eines Zustands des Bestohlenen, der ihn hilflos macht, 2. in einem der Religionsübung dienenden Raum oder an einer Sache, die dem Gottesdienst oder der Verehrung durch eine im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft gewidmet ist, 3. an einer Sache von allgemein anerkanntem wissenschaftlichem, volkskundlichem, künstlerischem oder geschichtlichem Wert, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung oder sonst an einem solchen Ort oder in einem öffentlichen Gebäude befindet, oder 4. an einer Sache, deren Wert 3 000 Euro übersteigt. (2) Wer eine Sache stiehlt, deren Wert 50 000 Euro übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen § 129. Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht, 1. indem er in ein Gebäude, in ein Transportmittel, in eine Wohnstätte oder sonst einen abgeschlossenen Raum, der sich in einem Gebäude oder Transportmittel befindet, oder in einen Lagerplatz einbricht, einsteigt oder mit einem nachgemachten oder widerrechtlich erlangten Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt, 2. indem er ein Behältnis aufbricht oder mit einem der in Z. 1 genannten Mittel öffnet, 3. indem er sonst eine Sperrvorrichtung aufbricht oder mit einem der in Z. 1 genannten Mittel öffnet oder 4. bei dem er oder mit seinem Wissen ein anderer Beteiligter (§ 12) eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern. Gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung § 130. Wer einen Diebstahl gewerbsmäßig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Wer einen schweren Diebstahl (§ 128) oder einen Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen (§ 129) in der Absicht begeht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Räuberischer Diebstahl § 131. Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betreten, Gewalt gegen eine Person anwendet oder sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) bedroht, um sich oder einem Dritten die weggenommene Sache zu erhalten, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn die Gewaltanwendung jedoch eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) oder den Tod eines Menschen zur Folge hat, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen. Neben den strafrechtlichen Folgen hat ein des Diebstahls überführter Angestellter auch mit seiner Entlassung zu rechnen: § 27 Abs 1 Angestelltengesetz: Als ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Entlassung berechtigt, ist insbesondere anzusehen, wenn der Angestellte im Dienste untreu ist, sich in seiner Tätigkeit ohne Wissen oder Willen des Dienstgebers von dritten Personen unberechtigte Vorteile zuwenden läßt, insbesondere entgegen der Bestimmung des § 13 eine Provision oder eine sonstige Belohnung annimmt, oder wenn er sich einer Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen läßt; FEROX-KG bekämpft Diebstahl mit folgenden Maßnahmen: Kriminalistische Tatortbearbeitung: Vielfach hat schon ein einfacher Fingerabdruck den Hinweis auf die Täterschaft geliefert. Die FEROX- Daktyloskopen stellen Fingerabdrücke am Tatort sicher und vergleichen diese mit jenen der Verdächtigen, die offen oder verdeckt beschafft wurden. Auch steht den FEROX-Detektiven die Datenbank AFIS (Automationsunterstütztes Fingerabdrucksystem) des Bundesministerium für Inneres zur Verfügung. Voraussetzung des Zugriffes ist allerdings, dass eine Strafanzeige erstatten wird. Außergerichtliche Lösungen sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Aber auch durch den genetischen Fingerabdruck „DNA“ hat schon so manchen Täter, der etwa achtlos eine Zigarette am Tatort wegwarf, überführt. Videoüberwachung: diese ist besonders dann sinnvoll, wenn der Dieb unter den Arbeitnehmern vermutet wird. Observation: die persönliche Überwachung ist dann angebracht, wenn es sich um Fremdtäter handeln könnte. Durch die Anwesenheit von FEROX-Kriminalisten am Tatort kann unmittelbar nach Tatbegehung der Zugriff erfolgen. Vernehmung: Einvernahmen durch die FEROX- Kriminalisten reichen von der Zeugenbefragung bis zur Vernehmung von Verdächtigen. Der Sinn von Einvernahmen liegt darin, die Wahrheit ans Licht zu bringen. Das geschieht durch entsprechende Vernehmungstechnik samt Einfühlungsvermögen, aber auch mit der nötigen Strenge. Die FEROX- Detektive müssen sich selbstverständlich an die geltenden Gesetze halten. Zugriff: Gemäß § 80 Strafprozessordnung sind die FEROX- Detektive, wenn sie auf Grund bestimmter Tatsachen annehmen können, dass eine Person eine strafbare Handlung ausführe, unmittelbar zuvor ausgeführt habe oder dass wegen der Begehung einer strafbaren Handlung nach ihr gefahndet werde, berechtigt, diese Person auf verhältnismäßige Weise anzuhalten, jedoch zur unverzüglichen Anzeige an das nächst erreichbare Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes verpflichtet. Die FEROX- Detektive brauchen einen der Anhaltung entgegengebrachten Widerstand nicht zu dulden und sind in diesem Falle zur Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt berechtigt. Strafanzeige: Die FEROX- Juristen klären den Sachverhalt vollständig auf und bringen Strafanzeige gegen den oder die Verdächtigen bei der zuständigen Staatsanwaltschaft oder Polizeidienststelle ein. Sie fungieren als eine Art Bindeglied zwischen den Behörden und dem Geschädigten, dem empfohlen wird, sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anzuschließen. Denn auch die Detektivkosten gelten ein als vom Täter rückforderbarer Schaden. Die FEROX- Strafanzeige kann häufig auch als Beweisbasis für einen allfälligen strafgerichtlichen Prozess dienen. Entlassungsbegleitung: Die FEROX- Detektive konfrontieren den überführten Täter mit der Tat und führen auf diesem Wege oft eine außergerichtliche Lösung herbei. So wird beiden Seiten geholfen. Dem Unternehmen und dem Täter werden langwierige Gerichtsverfahren erspart. Die FEROX- Detektive behandeln auch den einer strafbaren Handlung überführten Menschen mit dem allgemein üblichen Maß an Respekt und Höflichkeit.