Spezialdetektei zur Aufklärung und Bekämpfung von wirtschaftlicher Schwer- und Schwerstkriminalität. weiterlesen »
Störfaktor Bedenklicher Todesfall Mord, Unfall oder Selbstmord? Was war die tatsächliche Todesursache?. weiterlesen »
Störfaktor Betrug So einfach Betrug zu erklären ist (Täuschung mit Bereicherungsvorsatz) so vielfältig sind seine Erscheinungsformen. weiterlesen »
So einfach Betrug zu erklären ist (Täuschung mit Bereicherungsvorsatz) so vielfältig sind seine Erscheinungsformen. - Kapitalanlagebetrug - Abrechungsbetrug - Darlehensbetrug - Geschäftsbetrug - Eingehensbetrug - Insolvenzbetrug - Kunstfälschungsbetrug - Erbschaftsbetrug - Prozessbetrug - Leistungsbetrug - Vermittlungsbetrug - etc.
Betrug § 146. Wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Schwerer Betrug § 147. (1) Wer einen Betrug begeht, indem er zur Täuschung 1. eine falsche oder verfälschte Urkunde, ein falsches, verfälschtes oder entfremdetes unbares Zahlungsmittel, falsche oder verfälschte Daten, ein anderes solches Beweismittel oder ein unrichtiges Messgerät benützt, 2. ein zur Bezeichnung der Grenze oder des Wasserstands bestimmtes Zeichen unrichtig setzt, verrückt, beseitigt oder unkenntlich macht oder 3. sich fälschlich für einen Beamten ausgibt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Betrug mit einem 3 000 Euro übersteigenden Schaden begeht. (3) Wer durch die Tat einen 50 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Gewerbsmäßiger Betrug § 148. Wer einen Betrug gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wer jedoch einen schweren Betrug in der Absicht begeht, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.