FEROX KG

Allgemeine Geschäftsbedingungen der FEROX KG

1. Das Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber, in weiterer Folge AG und Auftragnehmer FEROX KG, in weiterer Folge AN genannt, ist ein Geschäftsbesorgungsauftrag mit Dienstleistungscharakter, kein Werkvertrag.

2. Das Risiko jedes Auftrages trägt der AG, mit der Verpflichtung den AN daraus schad- und klaglos zu halten.

3. Art und Umfang der zur Erfüllung des Auftrages erforderlichen Maßnahmen bestimmt der AN nach seinem pflichtgemäßen und fachlichen Ermessen. Er kann für die Durchführung auch Unterbeauftragte einsetzen.

4. Die Honorarberechnung besteht aus einem Grundhonorar, aus einem Einsatzhonorar welches wiederum aus aufgewendeten Stunden, gefahrenen Kilometern und Barauslagen besteht sowie aus einem Organisationshonorar, welches für Einsatzplanung, Einsatzleitung, Anfertigung von Schriftsätzen (Berichte, Strafanzeigen, Sachverhalts-Darstellungen etc.) sowie die allfällige Ablegung eines persönlichen Zeugnisses vor Gericht, berechnet wird. Das Grundhonorar (für Konsultationen, Telefonate, Aktenstudium und -führung) wird in jedem Falle verrechnet, un-abhängig ob Einsätze (Observation, Ermittlung, Interaktion etc.) geleistet werden.

5. Der AG verpflichtet sich, telefonische oder persönliche Gespräche mit dem AN vertraulich zu behandeln und deren Inhalte nicht an unbeteiligte Dritte weiterzugeben. Für Schäden die dem AN durch die Verletzung dieser Pflicht entstehen hat der AG Ersatz zu leisten. Der AG kann Einsicht in die ihn betreffenden Akten des AN verlangen. Akteneinsicht kann allerdings nur dann erfolgen, sofern dadurch keine Dritten in ihrem Grundrecht auf Geheimhaltung ihrer personsbezogenen Daten gefährdet werden. § 1 i.V.m. § 15 DSG 2000) Berichte werden ausschließlich als Beweisberichte in Zivilrechtssachen angefertigt und dürfen nur im Rechtsverkehr verwendet werden. Der AN hat keinen Anspruch auf einen solchen, solange operative Kosten nicht zur Gänze abgedeckt sind. In Strafsachen werden grundsätzlich keine Berichte erstellt sondern Strafanzeigen direkt an die Behörde erstattet.

6. Der AG hat keinen Anspruch auf die Bekanntgabe der Identität von Informanten, Auskunfts- und Kontaktpersonen, Erkenntnisquellen und Erkenntnismethoden des AN. Daten über Personen, die in keinem verifizierten Zusammenhang mit Straftaten (z.B. Erstverdächtige) oder die über keine passive Klagslegitimation verfügen, werden unter Hinweis auf die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 ausnahmslos nicht bekannt gegeben. Daten dürfen gem. § 6 Abs 1 Z 5 DSG 2000 vom AN nur solange in personenbezogener Form aufbewahrt werden, als dies für die Erreichung der Zwecke, für die sie ermittelt wurden, erforderlich ist.

7. Der Eintritt eines bestimmten Erfolges kann zwar erwartet nicht jedoch garantiert werden, da empirische Vorgänge nicht vorhersehbar sind. Der AG nimmt zur Kenntnis, dass es zu Situationen im Straßenverkehr kommen kann, die eine Aufrechterhaltung der Observation nicht zulassen. Genauso kann es im zwischen-menschlichen Bereich zu Situationen kommen, die ebenfalls eine Fortführung von bestimmten Ermittlungen unmöglich machen. Die vereinbarte Mindestverrechnungszeit bleibt hievon unberührt.

8. Der AG verpflichtet sich während bestehenden Auftragsverhältnisses in derselben Sache nicht Dritte zu beauftragen, oder gar selbst tätig zu werden.

9. Der AN kann den Auftrag jederzeit bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kündigen. Wichtige Gründe für eine Kündigung sind insbesondere falsche Angaben (siehe Punkt 14) seitens des AG oder die nicht fristgerechte Abdeckung von Barauslagen und Kosten, sowie ein Verstoß gegen Punkt 8.

10. Eine kostenfreie Stornierung von Einsätzen (Observation, Ermittlung, Interaktion etc.) muss spätestens 48 Stunden vor dem vereinbarten Einsatzbeginn schriftlich erfolgen. Bei Stornierung bis zu diesem Zeitpunkt wird eine Stornogebühr von 50 % der voraussichtlichen Kosten eines Einsatztages (mindestens 5 Stunden) berechnet. Später eingebrachte Stornierungen können nicht berücksichtigt werden. Eine Stornogebühr von 100 % der voraus-sichtlichen Kosten eines Einsatztages (mindestens 5 Stunden) wird in Rechnung gestellt.

11. Der AG verpflichtet sich Zeit- und Sachaufwen-dungen durch laufende Vorauszahlungen zu decken.

12. Die Rechnungen des AN sind ohne Abzug sofort nach Erhalt zahlbar.

13. Sämtliche Ansprüche aus diesem Auftrag bleiben von allfälligen Regressansprüchen des AG gegenüber Dritte, sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unberührt. Eine Kompensation der Honorarforderungen des AN einschließlich der Barauslagen mit einer Forderung des AG, welcher Art auch immer, ist aus-geschlossen, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

14. Der AG versichert, dass seine dem Auftrag zugrunde liegenden Angaben den Tatsachen entsprechen und dass keine gesetzwidrigen, sittenwidrigen, staats- oder unionsgefährdenden Ziele verfolgt werden.

15. Abweichungen zu den Geschäftsbedingungen und Honorarvereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und der Unterfertigung des AN. Mündliche Vereinb. oder Sondervereinbarungen mit Mitarbeitern des AN sind gegenstandslos.

16. Erfolgt die vorliegende Auftragserteilung nicht durch den AG persönlich, sondern durch eine ersuchte oder bevollmächtigte Person, so haftet diese mit dem AG zu ungeteilter Hand für alle Ansprüche.

17. Gegenständliche Auftragserteilung ist Grundlage für Ergänzungs- oder Folgeaufträge, welche persönlich, fernmündlich, schriftlich oder auf dem Wege der elektronischen Datenübertragung erteilt werden.

18. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wien.